Mitteilungen über Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MAR

Die Marktmissbrauchsverordnung („MAR“) enthält in Art. 19 gesetzliche Regeln zu Eigengeschäften von Personen, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie Personen, die zu diesen in enger Beziehung stehen.

Dabei handelt es sich um Ehe- und eingetragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kinder, sonstige Verwandte, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts seit mindestens einem Jahr in ihrem Haushalt leben, sowie unter bestimmten Voraussetzungen juristische Personen, Treuhand- oder Personengesellschaften.

Art. 19 MAR verpflichtet die betreffenden Personen nach der Vornahme des jeweiligen Geschäfts dazu, eine Mitteilung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin") und den jeweiligen Emittenten vorzunehmen.

Eigengeschäfte sind meldepflichtig, sobald diese insgesamt einen Betrag von derzeit 20.000 Euro im Kalenderjahres erreicht haben. Eine rückwirkende Nachmeldung der vorherigen Geschäfte, die zunächst unter dem Schwellenwert lagen, hat nicht zu erfolgen.

Das Musterformular, das obligatorisch für die Meldung zu verwenden ist, sieht u. a. die Veröffentlichung folgender Daten vor:

  • Angaben zu den Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie zu den in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen
  • Grund der Meldung
  • Angaben zum Emittenten
  • Angaben zum Geschäft (Preis, Art/Volumen)

2022 getätigte Geschäfte

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