Jährliches Dokument

Die Pflicht, ein jährliches Dokument nach § 10 des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) zu veröffentlichen, ist mit Wirkung vom 01.07.2012 entfallen.

Die Übergangsregelung nach § 36 Abs 3 WpPG stellt als entscheidendes Kriterium für die letztmalige Erstellung des jährlichen Dokuments auf den Zeitpunkt ab, zu dem der Jahresabschluss eines Unternehmens zu veröffentlichen ist. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem 01.07.2012, ist für den vom Jahresabschluss abgedeckten Zeitraum letztmalig ein jährliches Dokument zu erstellen, dem Publikum zur Verfügung zu stellen und bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. Liegt der Zeitpunkt hingegen nach dem 01.07.2012, so ist kein jährliches Dokument für diesen und die folgenden Zeiträume mehr zu veröffentlichen.
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